Schließfach: Meldepflicht und Privatsphäre

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Welche Anbieter sind zur Datenbekanntgabe verpflichtet?

Wertschließfächer sind optimal dazu geeignet, Edelmetalle, Schmuck oder wichtige Unterlagen zu sichern. Angeboten werden sie von vielen Banken, aber auch von privaten Anbietern wie Edelmetallhändlern oder spezialisierten Lagerunternehmen. Je nach Dienstleister variieren die Bedingungen und Sicherheitsvorkehrungen sowie der Schutz der Privatsphäre. Denn eine gesetzliche Meldepflicht bei Schließfächern ist vielfach vorgeschrieben. Dabei hat der gesetzestreue Bürger doch eigentlich ein Anrecht auf seinen Privatbereich – auch ohne indirekten Unschuldsnachweis.

Schließlich handelt es sich beim Tresorinhalt um persönliche Gegenstände, die sich ausschließlich im Eigentum des Nutzers befinden. So werben viele Schließfachanbieter damit, dass die deponierten Werte nur dem Mieter bekannt sind. So weit so gut und richtig – doch echte Privatsphäre geht noch einen Schritt weiter. Sie beinhaltet ebenfalls eine rein private Abwicklung ohne die automatische Bekanntgabe von Kundendaten wie Bankverbindung oder Schließfachnummer. Doch insbesondere Banken und Sparkassen sind heutzutage zur Bereitstellung dieser Stammdaten verpflichtet. Auf private Lageranbieter trifft das jedoch in aller Regel nicht zu. Und darüber hinaus gibt es insbesondere in der Schweiz und in Liechtenstein hochsichere Schließfachkonzepte, die völlig außerhalb von Bankensystemen funktionieren.

Meldepflicht bei Bankschließfach

Banken sind heutzutage bei der Vermietung von Schließfächern an eine gesetzliche Auskunftspflicht gebunden. Dies wird allgemein dadurch realisiert, dass die Safes nur an Bankkunden vermietet werden. Wer also kein Bankkonto beim betreffenden Institut unterhält, kann auch kein Schließfach mieten. Mit dieser Regelung erfüllen die Geldhäuser gleich zwei entscheidende Faktoren: Einerseits wird die Kontoverbindung dazu genutzt, um die Jahresgebühr für das Schließfach gesichert einziehen zu können, was bei fremdgeführten Konten nicht immer gegeben ist. Weiterhin können sämtliche Kundendaten einschließlich der Schließfachnummer erfasst werden. Diese sind in einer zentralen Datenbank gespeichert, die über das automatische Kontenabrufverfahren von Finanzaufsichtsbehörden im Verdachtsfall abgerufen werden dürfen.

Bankschliessfächer werden genutzt um Edelmetall, Bargeld und andere Valoren zu lagern.
Bankschliessfächer werden genutzt um Edelmetall, Bargeld und andere Valoren zu lagern.
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Das elektronische Kontenabrufverfahren dient in erster Linie zur Eindämmung von Geldwäscheaktivitäten sowie zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung. Es erleichtert den Behörden ihre Arbeit. Bei verdächtigen Transaktionen können die Konten von deutschen Bankkunden bis zur Klärung sogar eingefroren sowie und der Zugriff auf Depots und Schließfächer untersagt werden. Nicht nur umgangssprachlich hat sich in Bezug auf die abruffähige Kundendatenbank der Begriff „Schließfachregister“ etabliert.

Gibt es Meldepflichten bei privaten Schließfächern in der EU?

Neben Bankschließfächern können Privatpersonen ebenfalls Tresorfächer bei privaten Anbietern mieten. Angeboten werden sie entweder von Edelmetallhändlern, die eigene Tresorräume besitzen, oder von reinen Lagerunternehmen. Eine Schließfach-Meldepflicht wie bei Banken ist dagegen in Deutschland und anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) bislang nicht üblich.

Jedoch wird zur Eröffnung eines privaten Schließfachs in aller Regel ebenfalls ein Bankkonto benötigt, von welchem die Gebühren eingezogen werden können. Das pauschale Versprechen auf „Bankenunabhängigkeit“ bezieht sich hierbei also lediglich auf den Anbieter. Wie bei allen längerfristigen Kundenbeziehungen ist der Betreiber im Besitz der Kundendaten. Eine Auskunftspflicht besteht jedoch nicht. Allerdings sind insbesondere Edelmetallhändler per Gesetz dazu aufgerufen, Verdachtsfälle im Rahmen der 5. EU-Geldwäscherichtlinie den zuständigen Aufsichtsbehörden zu melden. Aus diesem Grund haben viele Fachhändler in Deutschland das anonyme Tafelgeschäft aufgegeben, bei welchem Edelmetalle bis zu einer Höchstgrenze von 2.000 Euro mit Bargeld gekauft werden können. Der Erwerb auch kleiner Mengen ist dort somit nur noch per elektronischer Abrechnung möglich.

Der Unterschied zu privaten Schließfächern Schweiz und Liechtenstein

Bei der Frage nach einer bestmöglichen Verwahrung von Vermögenswerten kommen ebenfalls private Schließfächer in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein in Frage. Beide Staaten sind unabhängig mit einer gemeinsamen Landeswährung – dem Schweizer Franken – und gehören nicht der EU an. Anders als Liechtenstein ist die Schweiz zudem kein Mitglied im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Für Privatanleger bedeutet dies, dass sie ihre Edelmetalle oder andere Vermögenswerte tatsächlich unabhängig von gesetzlichen EU-Auflagen, einschränkenden Händlerbindungen oder verpflichtenden Bankkonten lagern können. Diese Vorteile beziehen sich in ihrer Gesamtheit jedoch nur auf reine Lagerunternehmen, die auf die Sicherung von Wertgegenständen spezialisiert sind. Die Fokussierung auf dieses Kerngeschäft ermöglicht es Kunden, ihre Edelmetalle völlig unabhängig bei dem für sie besten Händler zu kaufen und diese anschließend frei von gesetzlichen Meldepflichten zu lagern.

Zudem ergibt sich eine echte Bankenunabhängigkeit, denn zur Eröffnung wird kein Bankkonto benötigt. Des Weiteren zeichnen sich die Privatanbieter durch moderne Sicherheitsstandards aus, welche den Systemen in älteren Bankgebäuden oder beim Händler oft überlegen sind. Die privaten Schließfächer ohne Meldepflicht sind gleichermaßen für ansässige Kunden wie für Interessenten aus aller Welt geeignet. Sie lassen sich bei Bedarf voll versichern.

Erfahren Sie weitere Details über bankunabhängige Schließfächer in der Schweiz oder alternativ über bankunabhängige Schließfächer in Liechtenstein.

Die Privatsphäre bei Schließfächern und ihr Stellenwert

Wer in Edelmetalle oder andere Werte zur Vermögenssicherung investiert hat, dem geht es nicht nur um eine diebstahlgeschützte Lagerung. Schließlich handelt es sich um die eigene Existenzsicherung oder die Zukunft der nächsten Generation. Von elementarer Bedeutung sind für gesetzeskonforme Bürger daher ebenfalls eine uneingeschränkte Eigentumswahrung sowie der Schutz der Privatsphäre. Mit diesen nachvollziehbaren Ansprüchen lässt sich eine Schließfachlagerung nach aktuellen Erkenntnissen weder in Deutschland noch innerhalb der anderen EU-Staaten weitestgehend realisieren.

Über den Schließfachinhalt hinaus sollte auch die Anmietung eines Schließfachs allein Sache des Kunden sein, wenn es ihm wichtig ist. In der Schweiz und in Liechtenstein ist dies über entsprechende Privatanbieter möglich, da Meldepflichten entfallen und die Gebühren alternativ bankunabhängig geleistet werden können. Spezialisierte Schließfachanbieter ermöglichen zudem ein hohes Maß an Diskretion, wenn es um die Eröffnung und insbesondere die Bestückung eines Wertschließfachs geht. Dies beinhaltet einen ungestörten Aufenthalt im Tresorraum, eine individuelle Terminvergabe sowie die Aushändigung aller verfügbaren Schlüssel. Selbst die Schließfachversicherung für den Notfall sollte anonym über die Schließfachnummer abgeschlossen werden können.

Bild mit Lupe und mehrerer Würfel auf denen das Wort Anonym steht
Anonymität gegenüber drittfirmen kann für Kunden wichtig sein.
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Echte Privatsphäre schließt darüber hinaus auch eine einschränkungsfreie Eigentumsgarantie ein. Diese ist in der Schweiz und in Liechtenstein eng mit der Jahrhunderte alten Historie beider neutralen Länder verbunden. Diese gelebte Philosophie der Staatsbürger gilt ebenso für Kunden aus Europa und der übrigen Welt. Im Klartext bedeutet dies, dass die Schließfachwerte niemals Gegenstand der Unternehmensbilanz sind, sondern ausschließlich dem Kunden gehören. Und dank fehlender Meldepflichten erhalten staatliche Stellen auch keinen Zugriff auf das Schließfach. Mehr Privatsphäre geht nicht.

Meldepflicht bei Schließfächern im Überblick